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Das Jahr 2002 bescherte uns eine Novelle im Mietrechtsgesetz, die interessante Details in sich birgt.
Ein- und Zweifamilienhäuser
Einen besonderen Vorteil brachte die Gesetzesnovelle für die Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern. Schon bisher bestand eine Teilausnahme vom Mietrechtsgesetz, nunmehr fallen auch die Kündigungsschutzbestimmungen weg, so dass die Vermietung der im Gebäude befindlichen Räume sowohl als Wohnung und als Geschäftsraum vertraglich nicht mehr beschränkt ist. Allerdings gibt es dabei eine Obergrenze von maximal zwei selbstständigen Wohn-Einheiten.
Dazu kommen noch jene Wohnräume, die nachträglich durch Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden. Im Maximalfall lassen sich also drei Wohnungen unter den Bestimmungen eines Ein- und Zweifamilienhauses vermieten.
Dachböden
Auch für neu zu errichtende und alle unausgebauten Dachböden, die mit der Vereinbarung vermietet werden, dass darin eine Wohnung oder Geschäftsräume errichtet werden, schuf man eine Ausnahmebestimmung. Die Regelung gilt für alle Dachböden, für die eine Baubewilligung nach dem 31. 12. 2001 erteilt wurde.
Solche Objekte unterliegen künftig zwar dem Kündigungsschutz (befristeter Mietvertrag, maximal zehn Jahre), nicht aber den sonstigen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Das bedeutet in erster Linie, dass eine freie Mietzinsvereinbarung möglich ist.
Durch die nun erzielbaren höheren Quadratmeterpreise sollen verstärkt neue Wohnobjekte dem Markt zugeführt werden, was eine deutlich spürbare Angebotserweiterung bringen könnte.
Bauliche Veränderungen
Schon bisher war es so, dass der Mieter sogenannte privilegierte Arbeiten in seiner Wohnung durchführen durfte, zu denen der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern durfte. Darunter fielen etwa der Einbau von Heizungen oder die Erneuerung von Leitungen.
Nun wird der Umfang dieser Arbeiten um die Anbringung von Antennen und sonstige Einrichtungen für Multimediadienste ergänzt.
Da nach dem heutigen Stand der Technik eine Reihe neuartiger Anschlüsse zu erwarten sind, etwa für die Breitbandtechnologie oder Hochgeschwindigkeits-
datenleitungen, und in diesem Zusammenhang auch Kabelverlegungen innerhalb der Wohnung notwendig werden, ist dies als echter Fortschritt in Sachen Mieterrechte zu werten.
Mindestmietzins
Schließlich wurde der ohnehin nur mehr als Begriff existierende Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag abgeschafft und an seine Stelle ein Mindestmietzins festgesetzt. Darunter ist ein Betrag zu verstehen, bis zu dem der Vermieter die Miete anheben kann, wenn der neue Mindestzins unterschritten wird (gilt für Hauptmietverträge, die vor dem 01. 03. 1994 abgeschlossen wurden).
Alles in allem brachte die Gesetzesnovelle keine weltbewegenden Änderungen. Trotzdem dürfen sich die "kleinen" Hauseigentümer freuen. Wurden doch ihre Rechte und damit auch der Anreiz zur Vermietung durch den Wegfall der engen Umklammerung des Mietrechtgesetzes deutlich erweitert.
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